Der guten Ordnung halber sei festgehalten, dass mitnichten von einer Verweigerung der Mitwirkung gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen auf die Aufforderung reagiert – wenn auch nicht in der von der Vorinstanz erhofften Art und Weise. Trotz der fehlendenden Nachkalkulation konnte die Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Informationen das Gesuch überprüfen. Die fehlende Nachkalkulation stellt damit keine Verweigerung der Mitwirkung dar, war aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten und führte letztlich infolge der Beweislosigkeit zur Abweisung des Gesuchs (vgl. E. 3.2 ff. hienach). 3.2 Abweisungsgründe der Vorinstanz