3.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz hat indessen keinen Einfluss auf die Beweislast. Der Gesuchsteller muss vorliegend nach der Beweisregel von Art. 8 ZGB29 beweisen,30 dass das beschriebene Verfahren die Voraussetzungen von Art. 116 SpVG erfüllt.31 Eine gesetzliche Pflicht, das Formular der Vorinstanz zu benützen, gibt es indessen nicht. Bleibt ein Sachumstand unbewiesen, so muss die beweisbeleistete Partei die Folgen der Beweislosigkeit tragen.32 3.1.4 Da die Vorinstanz auf das Gesuch eingetreten ist und es damit auch materiell behandelt hat, erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.