könnten.27 Bei Verweigerung der Mitwirkung wird – ausgenommen, es besteht ein öffentliches Interesse an der Behandlung – auf das Begehren nicht eingetreten (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Dies gilt für das Gesuchsverfahren uneingeschränkt. Die Nichteintretensfolge ist allerdings nur ausnahmsweise zu verhängen; einzelne geringfügige Versäumnisse sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.28