3.1.2 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalt mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkung der Parteien ist zunächst eine verfahrensrechtliche Pflicht. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG entbindet sie nicht etwa davon; vielmehr ist dieser durch die Mitwirkungspflicht begrenzt. Die Mitwirkungspflicht gilt grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommt aber vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben