Die Beschwerdeführerin sei daher zu einer Nachkalkulation aufgefordert worden. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin konkret vor, sie habe gegen ihre in Art. 20 Abs. 1 VRPG verankerte Pflicht verstossen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, indem sie trotz dieser Aufforderung keine Nachkalkulation geliefert und lediglich die im Gesuch gemachten Angaben bestätigt habe. Die Vorinstanz hält fest, dass die Beschwerdeführerin somit ihre Mitwirkungspflicht verweigert habe, und sie nach Art. 20 Abs. 2 VRPG im Grunde genommen nicht einmal eine Abweisungsverfügung hätte eröffnen müssen, sondern gar nicht auf das Gesuch hätte eintreten können.