3.1.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antragsformular die vorgegebene Form der Kalkulation nicht eingehalten. Zur Darstellung der Deckungslücke habe die Beschwerdeführerin ihrem Antrag fünf Tabellen beigelegt, welche nicht auf einem Nachweis der effektiven Fallkosten basierten, sondern vielmehr die Kosten und Erlöse modellhaft herleiten würden.26 Die Beschwerdeführerin sei daher zu einer Nachkalkulation aufgefordert worden.