2.3.7 Nach erfolgter Prüfung der Beitragsgesuche gibt der Beirat zuhanden der Vorinstanz in schriftlicher Form und in für medizinische Laien nachvollziehbarer Diktion begründete Empfehlungen darüber ab, in welcher Weise die Vorinstanz aus Sicht des Beirats über die Innovationsgesuche entscheiden sollte (Art. 40c Abs. 2 SpVV).24 Gestützt auf diese Empfehlungen entscheidet schliesslich die Vorinstanz über die Gewährung von Beiträgen (Art. 116 SpVG).25 Nach dem Gesagten müssen demnach für die Gewährung der Beiträge alle Voraussetzungen von Art. 116 SpVG und damit auch alle vier Prüfkriterien kumulativ erfüllt sein. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Mitwirkungspflicht