2.3.3 Anhand dieser Punkte und im Sinne von Art. 116 SpVG hat die Vorinstanz vier Prüfkriterien entwickelt, nach welchen sie und der Beirat die Gesuche prüfen (vgl. E. 2.3.4 hienach). Bei diesen Prüfkriterien handelt es sich nicht um Rechtsätze, sondern nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, welche eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen.17 Verwaltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung.