KVG finanziert werden können. Die Beiträge des Kantons an medizinische Innovationen werden grundsätzlich nach dem Subsidiaritätsprinzip und damit nur dann gewährt, wenn mögliche andere Finanzierungsquellen ausgeschöpft 15 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) Seite 5 von 18 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern