2.3.2 Im Vortrag zur Revision des SpVG steht, dass die B.___ ein auf die einzelne medizinische Innovation bezogenes Beitragsgesuch einreichen müssen. Im Gesuch muss einerseits nachvollziehbar dargelegt werden, dass das neue Verfahren oder Produkt eine echte, medizinisch relevante Innovation darstellt bzw. ein von Fachleuten identifiziertes markantes Defizit eines gängigen Behandlungsverfahrens behebt. Anderseits muss das Gesuch eine nachvollziehbare, detaillierte Kalkulation der Mehrkosten enthalten, die zunächst nicht mit der Fallpauschale im Sinne von Art. 49a KVG finanziert werden können.