2.2.2 Zur Gewährung von Beiträgen für medizinische Innovationen unterstützt ein Beirat das Spitalamt (Art. 40a Abs. 1 SpVV). Der Beirat prüft, ob die Beitragsgesuche die Voraussetzungen für Beiträge nach Art. 116 SpVG erfüllen (Art. 40c Abs. 1 SpVV). Er gibt zuhanden der Vorinstanz begründete Empfehlungen darüber ab, in welcher Weise die Vorinstanz über die Beitragsgesuche entscheiden soll (Art. 40c Abs. 2 SpVV). 2.3 Das Gesuchsverfahren und die Prüfkriterien der Vorinstanz für die Gewährung eines Beitrages zur Förderung einzelner medizinischer Innovationen