2.2.1 Die Vorinstanz kann den Universitätsspitälern und anderen Listenspitälern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge zur Förderung einzelner medizinischer Innovationen gewähren (Art. 116 Abs. 1 SpVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OrV GEF). Beiträge werden nur gewährt, wenn die Kosten der medizinischen Innovation nicht durch die pauschale Abgeltung nach Art. 49a KVG15, durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge oder Abgeltungen anderer Gemeinwesen oder durch Beiträge Privater gedeckt werden können (Art. 116 Abs. 2 SpVG).