medizinischen Innovation unternommen wurden oder geplant sind (vgl. E. 2.3.4 hienach) Seite 4 von 18 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern trages zur Förderung einzelner medizinischer Innovationen im Sinne von Art. 116 Abs. 2 SpVG vorliegend erfüllt sind. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in einem zweiten Schritt zu klären, in welchem Umfang ein Beitrag zu gewähren ist. 2.2 Rechtsgrundlagen