Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren, in dem die Beschwerdeführerin um einen Beitrag von insgesamt CHF 287‘297.90 bzw. mindestens CHF 282‘498.00 ersuchte, beantragt sie in ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2018 lediglich den Betrag von CHF 281‘691.55. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens reduziert sich somit um den nicht strittigen Betrag in der Höhe von CHF 806.45. 2.1.3 Streitgegenstand und damit zu prüfen bleibt somit, ob die Deckungslücke nachvollziehbar ist und damit auch die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung eines Bei- 10 Vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im