gen im Vergleich zu den im Beitragsgesuch dargestellten herkömmlichen Vorgehensweisen (Komparator) eine echte medizinisch relevante Innovation darstellt.12 Insofern ist die Verfügung unstrittig. Demgegenüber ist die Nachvollziehbarkeit der Deckungslücke13 als Teil der finanziellen Voraussetzungen gemäss Art. 116 Abs. 2 SpVG für die Gewährung eines Betrags umstritten und bildet damit grundsätzlich den Streitgegenstand. Nicht bestritten ist hingegen die Nachvollziehbarkeit der Abbildungslücke14.