2.1.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2017. Die Vorinstanz weist darin das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, weil die Voraussetzungen im Sinne von Art. 116 SpVG zur Gewährung eines Beitrags zur Förderung medizinischer Innovationen insgesamt nicht erfüllt sind.11 Allerdings anerkennt sie ausdrücklich, dass die medizinische Innovation rTMS zur alternativen Behandlung von Depressionen und Halluzinationen und andern psychiatrischen Erkrankungen" einerseits dem Zweckbereich des SpVG entspricht und andererseits bei Patientinnen und Patienten mit Depressionen und Halluzinationen, aber immer häufiger auch mit andern psychiatrischen Erkrankun-