1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2017. Diese Verfügung ist gemäss Art. 137 Abs. 1 SpVG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG9 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Januar 2018 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG fristgerecht eingereichte und gemäss Art. 33 VRPG verbesserte Beschwerde ist somit einzutreten.