4. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Juni mit den Ergänzungen vom 10. August und 20. Oktober 2017 ab. 5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Gewährung eines Beitrags von CHF 281‘691.55 zur Überbrückung der De- 3 Vgl. Vorakten, Beilage 5 4 Vgl. Beschwerdebeilage 4 5 Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112) 6 Vorakten, Beilage 8 7 Vgl. Vorakten, Beilage 9