3. Mit E-Mail vom 27. September 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Vorbehalt des Beirats sinngemäss mit und bat sie um diesbezügliche Zusatzinformationen. Die Beschwerdeführerin nahm mittels E-Mail vom 20. Oktober 2017 Stellung zu den einzelnen Punkten. Sie hielt fest, dass die gesamte Deckungslücke für 30 Patienten mindestens CHF 282‘498.00, aber eigentlich CHF 287‘297.90 betrage. Auf die Frage bezüglich „Leistung in Abwesenheit“ antwortete sie mit einer Gegenfrage. Eine Nachkalkulation lieferte sie nicht.7