2 Vgl. Beschwerdebeilage 3 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zurück.3 Gestützt darauf erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch am 10. August 2017 und beantragte diesmal die Gewährung eines Beitrags in der Höhe von CHF 287‘297.90.4 2. Die Vorinstanz wird bei der Gewährung von Beiträgen für medizinische Innovationen gemäss Art. 40a SpVV5 durch einen Beirat in der Entscheidfindung unterstützt. Dieser prüft, ob das Beitragsgesuch die Voraussetzungen nach Art. 116 SpVG erfüllt. Mit dem Ergebnisprotokoll vom 27. September 2017 seiner Sitzung vom 15. September 2017 hielt der Beirat zur „Nachvollzierbarkeit Deckungslücke“ Folgendes fest: