{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2018-10-25", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2018-GEF-0069_2018-10-25.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2018/gef-2018-0069-anonymisiert.pdf", "Checksum": "096ac2709a2ee938122efd4d54265aac"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.GEF.0069"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 25.10.2018 2018.GEF.0069"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 25.10.2018 2018.GEF.0069"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Gewährung eines Beitrags zur Förderung einer medizinischen Innovation"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:26:04", "Checksum": "64e37ac8e4ca927e45c26e65f9b19535", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 25.10.2018 2018.GEF.0069\nRegeste:\nGesuch um Gewährung eines Beitrags zur Förderung einer medizinischen Innovation\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: osm, stm\nGEF.2018-0069\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 25. Oktober 2018\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.___\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nSpitalamt (SPA), Rathausgasse 1, 3011 Bern\nVorinstanz\n\nbetreffend Gesuch um Gewährung eines Beitrags zur Förderung medizinischer Innovationen\n(Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2017)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) stellte am 23. Juni 2017 beim Spitalamt\n(SPA, fortan: Vorinstanz) ein Gesuch im Sinne von Art. 116 SpVG1 um Gewährung eines\nBeitrags in der Höhe von CHF 265‘600.00 zur Überbrückung der Deckungslücke beim Einsatz der medizinischen Innovation \"Repetitive Transkranielle Magnetstimulation (fortan:\nrTMS) zur alternativen Behandlung von Depressionen, Halluzinationen und andern psychiatrischen Erkrankungen\".2 Nach einer ersten Prüfung auf Vollständigkeit wies die Vorinstanz\ndas Gesuch am 13. Juli 2017 zur Anpassung und Ergänzung an die Beschwerdeführerin\n\n1 Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11)\n\n2 Vgl. Beschwerdebeilage 3\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\nzurück.3 Gestützt darauf erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch am 10. August 2017\nund beantragte diesmal die Gewährung eines Beitrags in der Höhe von CHF 287‘297.90.4\n\n2. Die Vorinstanz wird bei der Gewährung von Beiträgen für medizinische Innovationen\ngemäss Art. 40a SpVV5 durch einen Beirat in der Entscheidfindung unterstützt. Dieser prüft,\nob das Beitragsgesuch die Voraussetzungen nach Art. 116 SpVG erfüllt. Mit dem Ergebnisprotokoll vom 27. September 2017 seiner Sitzung vom 15. September 2017 hielt der Beirat\nzur „Nachvollzierbarkeit Deckungslücke“ Folgendes fest:\n\n„Die Herleitung der Kosten ist nicht nachvollziehbar. Teilweise wird ein zeitlicher Aufwand\nvon einer Stunde (max. Kapazität ärztliche Leistung in erster Tabelle) und teilweise von 1.5\nStunden (Simulation Angebot) angegeben. Es stellt sich die Frage, weshalb die A.___ bei\neiner Behandlungsdauer von 1.5 Stunden lediglich vier Mal die Position „Leistung in Abwesenheit verrechnet.“ Es fehlt ausserdem ein Hinweis, ob weitere Erlöse generiert werden\nkönnen.\n\nDem Gesuch wird unter der Bedingung zugestimmt, dass der beantragte Betrag nachkalkuliert und/oder begründet wird. Das Spitalamt wird über die Plausibilität der Nachkalkulation\nund/oder Begründung entscheiden.“ 6\n\n3. Mit E-Mail vom 27. September 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin\nden Vorbehalt des Beirats sinngemäss mit und bat sie um diesbezügliche Zusatzinformationen. Die Beschwerdeführerin nahm mittels E-Mail vom 20. Oktober 2017 Stellung zu den\neinzelnen Punkten. Sie hielt fest, dass die gesamte Deckungslücke für 30 Patienten mindestens CHF 282‘498.00, aber eigentlich CHF 287‘297.90 betrage. Auf die Frage bezüglich\n„Leistung in Abwesenheit“ antwortete sie mit einer Gegenfrage. Eine Nachkalkulation lieferte\nsie nicht.7\n\n4. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Juni mit den Ergänzungen vom 10. August und 20. Oktober 2017\nab.\n\n5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 bei der\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Gewährung eines Beitrags von CHF 281‘691.55 zur Überbrückung der De-\n\n3 Vgl. Vorakten, Beilage 5\n\n4 Vgl. Beschwerdebeilage 4\n5 Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112)\n6 Vorakten, Beilage 8\n7 Vgl. Vorakten, Beilage 9\n\nSeite 2 von 18\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\nckungslücke beim Einsatz der medizinischen Innovation rTMS zur alternativen Behandlung\nvon Depressionen, Halluzinationen und andern psychiatrischen Erkrankungen.\n\n6. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2018 wies das Rechtsamt, welches die\nBeschwerdeverfahren für die GEF leitet,8 die nicht rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde\nzur Verbesserung zurück. Mit der Eingabe vom 25. Januar 2018 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht.\n\n7. Das Rechtsamt holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die\nVorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. März 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2017. Diese Verfügung ist gemäss Art. 137 Abs. 1 SpVG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG9 bei der GEF als\nder in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GEF zur Beurteilung der\nBeschwerde vom 12. Januar 2018 zuständig.\n\n1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).\n\n1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG fristgerecht eingereichte und gemäss Art. 33 VRPG\nverbesserte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n"}