Qualifizierte Verletzungen der Verfahrensgrundsätze und von Zuständigkeitsvorschriften, die zu einer Kassation von Amtes wegen führen, sind im Kostenpunkt angemessen mitzuberücksichtigen.41 Die im Ergebnis obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten zulasten der fehlbaren Behörde oder der Gegenpartei, wenn sie den Fehler, welcher zur Kassation geführt hat, gerügt hat.42 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat deshalb keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten sind demnach nicht zu sprechen.