8.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Unter dem Gesichtswinkel der besonderen Umstände stehen im Vordergrund behördliche Fehlleistungen, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind. Qualifizierte Verletzungen der Verfahrensgrundsätze und von Zuständigkeitsvorschriften, die zu einer Kassation von Amtes wegen führen, sind im Kostenpunkt angemessen mitzuberücksichtigen.41