In einem dritten Schritt ist über die beantragten Betreuungs- und Platzzuschläge zu entscheiden. Betreffend den geltend gemachten Betreuungszuschlag ist zu prüfen, ob es sich hierbei tatsächlich um einen Betreuungszuschlag oder eher um einen Investitionsbeitrag handelt, ob die Kosten von CHF 119'600.00 erforderlich waren für die gehörige Erfüllung des Leistungsauftrags des Beschwerdeführers und ob sie durch die Infrastrukturpauschale abgegolten sind oder anderweitig finanziert werden konnten. Aus der neuen Verfügung muss klar und deutlich hervorgehen, auf welche Tatsachen, Rechtssätze und Überlegungen die Vorinstanz ihren Entscheid stützt.