Die Vorinstanz wird angewiesen, die Gesuche des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs differenziert zu prüfen. In einem ersten Schritt ist der aktuelle Pflege- und Betreuungsbedarf der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner festzulegen. Dabei ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich der Pflege- und Betreuungsbedarf der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen dauerhaft erhöht hat. Anhand dieses Bedarfs sind in einem zweiten Schritt die erforderlichen Aufenthaltstage und der Mindeststellenplan zu bestimmen. In einem dritten Schritt ist über die beantragten Betreuungs- und Platzzuschläge zu entscheiden.