Diese erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vor der Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden, da es nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, die Gesuche des Beschwerdeführers anstelle der Vorinstanz erstmals differenziert zu prüfen und die Beschwerdeinstanz die erstinstanzliche Verfügung aufgrund der mangelhaften Begründung auch inhaltlich nicht überprüfen kann. Das Verfahren ist daher von Amtes wegen aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Erstbeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Gesuche des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs differenziert zu prüfen.