Vorliegend hat die Vorinstanz den Grundsatz des rechtlichen Gehörs erheblich verletzt, indem sie die Gesuche des Beschwerdeführers nur ungenügend und oberflächlich geprüft und die angefochtene Verfügung praktisch nicht begründet hat. Diese erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vor der Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden, da es nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, die Gesuche des Beschwerdeführers anstelle der Vorinstanz erstmals differenziert zu prüfen und die Beschwerdeinstanz die erstinstanzliche Verfügung aufgrund der mangelhaften Begründung auch inhaltlich nicht überprüfen kann.