7.2 Die GEF ist grundsätzlich die zuständige Direktion zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche eine ihr untergeordnete Verwaltungseinheit ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Mit Einreichung der Beschwerdeschrift ist das Verwaltungsjustizverfahren innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 67 VRPG) hängig geworden (Art. 16 Abs. 2 VRPG). Damit ist die GEF zur Kassation des Verfahrens von Amtes wegen i.S.v. Art. 40 VRPG befugt.