6.4 Da die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers höchstens oberflächlich geprüft und die angefochtene Verfügung kaum begründet hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Gesuche des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen hat. Damit ist weder die sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 12. Dezember 2017 durch den Beschwerdeführer noch deren inhaltliche Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz möglich. 7. Aufhebung (Kassation) des Verfahrens von Amtes wegen (Art. 40 Abs. 1 VRPG)