Vorliegend hätte die Vorinstanz somit prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen zusätzlichen (Investitions-)Beitrag in der Höhe von CHF 119'600.00 hat. Ein Anspruch wäre etwa dann zu bejahen, wenn die geltend gemachten Kosten erforderlich waren für die gehörige Erfüllung des Leistungsauftrags, nicht durch die Infrastrukturpauschale abgegolten