n12 Abs. 1 StBG zu handeln (vgl. auch den Hinweis im Entwurf Leistungsvertrag 2018, wonach Bauprojekte etc. nicht über einen Betreuungszuschlag finanziert werden können). Bei der Prüfung des Anspruchs auf Ausrichtung eines Investitionsbeitrags wäre zu berücksichtigen, dass der Regierungsrat im Kanton Bern per 1. Januar 2011 die Mitfinanzierung der Infrastruktur von Pflegeheimen angepasst hat. Anstelle direkt von Kanton oder Gemeinden ausgerichteter Investitionsbeiträge wurden neu sämtlichen Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern die Infrastrukturkosten in Rechnung gestellt.