Beim geltend gemachten Betreuungszuschlag von CHF 119'600.00 (bestehend aus zusätzlichen Abschreibungen und Hypothekarzinsen im Zusammenhang mit dem Umbau des F.___ und dem Einbau eines Lifts im L.___) schliesslich scheint es sich nicht um einen Betreuungszuschlag, sondern vielmehr einen Investitionsbeitrag im Sinne von Art. n12 Abs. 1 StBG zu handeln (vgl. auch den Hinweis im Entwurf Leistungsvertrag 2018, wonach Bauprojekte etc. nicht über einen Betreuungszuschlag finanziert werden können).