Um dem veränderten Bedürfnis der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen Rechnung tragen und die ihm übertragenen kantonalen Aufgaben weiterhin gesetzeskonform erfüllen zu können, ist der Beschwerdeführer auf einen höheren Bestand an Fachpersonal angewiesen. Daher hätte die Vorinstanz den Mindeststellenplan überprüfen und neu festlegen müssen, wobei ein notwendiger zusätzlicher Personalaufwand unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips vom Kanton abzugelten ist.