Vorliegend hat sich der Betreuungs- und Pflegebedarf der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen unbestrittenermassen sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in qualitativer Hinsicht erhöht, indem einerseits ein Bedürfnis nach mehr Aufenthaltstagen in den Institutionen besteht und sich andererseits der Grad der Pflegebedürftigkeit insgesamt erhöht hat. Um dem veränderten Bedürfnis der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen Rechnung tragen und die ihm übertragenen kantonalen Aufgaben weiterhin gesetzeskonform erfüllen zu können, ist der Beschwerdeführer auf einen höheren Bestand an Fachpersonal angewiesen.