Überdies berechtigt der qualitativ und quantitativ erhöhte Betreuungsbedarf bei den aktuell betreuten Klientinnen und Klienten auch gemäss Entwurf Leistungsvertrag 2018 ausdrücklich zur Geltendmachung von Betreuungszuschlägen. Vorliegend hat sich der Betreuungs- und Pflegebedarf der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen unbestrittenermassen sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in qualitativer Hinsicht erhöht, indem einerseits ein Bedürfnis nach mehr Aufenthaltstagen in den Institutionen besteht und sich andererseits der Grad der Pflegebedürftigkeit insgesamt erhöht hat.