Zudem fehlt es völlig an einer Differenzierung zwischen den verschiedenen Gesuchen des Beschwerdeführers (zusätzliche Aufenthaltstage, Platzzuschlag, Betreuungszuschlag). Somit bleibt unklar, weshalb die Vorinstanz weder zusätzliche Aufenthaltstage genehmigt noch einen Platz- und/oder Betreuungszuschlag gewährt hat. Sodann hätte die Vorinstanz auch weitere Kriterien wie etwa die Schaffung von KBS- Wohnplätzen sowie die Umsetzung des Behindertenkonzepts einer näheren Prüfung unterziehen müssen. Seite 14 von 19 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern