Die Vorinstanz hätte zwingend ausführen müssen, weswegen ihrer Ansicht nach das Kriterium der Erfüllung qualitativer Mindestvorgaben vorliegend nicht erfüllt sei, ist doch der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen massgebend für die Berechnung der erforderlichen Aufenthaltstage, den Mindeststellenplan und die Ausrichtung von Zuschlägen. Zudem fehlt es völlig an einer Differenzierung zwischen den verschiedenen Gesuchen des Beschwerdeführers (zusätzliche Aufenthaltstage, Platzzuschlag, Betreuungszuschlag).