Sodann begründet die Vorinstanz die Ablehnung der Gesuche einzig mit einem Pauschalverweis auf ihre Kriterien für die Gewährung von Zuschlägen wie die Erfüllung qualitativer Mindestvorgaben (z.B. Mindeststellenplan, IVSE-Fachpersonal) sowie die Schaffung von Plätzen im Rahmen der Gesamtstrategie „Koordinations- und Beratungsstelle für äusserst anspruchsvolle Platzierungssituationen (KBS)". Bei diesen Kriterien scheint es sich um ihre Praxis zu handeln, sie stellen jedoch keine eigenständige Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen bzw. die Abweisung von Staatsbeitragsgesuchen dar.