6.2 Der Beschwerdeführer macht seit September 2016 einen dauerhaft erhöhtem Betreu- ungs- und Pflegebedarf der Heimbewohner/innen und einen dementsprechend höheren (Personal)Aufwand geltend.33 Dieser erhöhte Betreuungs- und Pflegebedarf wird von der Vorinstanz nicht explizit bestritten. Sie begründet die Ablehnung der Gesuche des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 12. Dezember 2017 lediglich wie folgt: