6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV27 und Art. 26 Abs. 2 KV28 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im kantonalen Verwaltungsverfahren kommen zudem die Normen der Art. 21 ff. VRPG zur Anwendung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet die Begründung staatlicher Entscheide. Dementsprechend muss eine Verfügung nach bernischem Verfahrensrecht ausdrücklich die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung soll der oder dem Betroffenen einerseits die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren.