nen und Klienten mit hohem Betreuungs- und/oder Pflegebedarf) sowie Veränderungen bei den aktuell betreuten Klientinnen und Klienten (qualitativ und quantitativ vermehrter Betreuungsbedarf) geltend gemacht werden. Lohnerhöhungen, Bauprojekte etc. können nicht über einen Betreuungszuschlag finanziert werden.“ Auch gemäss den Kriterien der Vorinstanz sind Zuschläge zu gewähren, um qualitative Mindestvorgaben (z.B. Mindeststellenplan, IVSE- Fachpersonal) erfüllen zu können.26