Dementsprechend sieht der Entwurf Leistungsvertrag 2018 Folgendes vor: „Betreuungszuschläge (BZ) können lediglich für erhöhte Betriebskosten infolge gestiegenen Betreuungsbedarf aufgrund von Veränderungen bei der Zielgruppe (z.B. vermehrt Aufnahme von Klientin- 25 Vgl. Beschwerdeentscheid der GEF vom 26. August 2014 im Verfahren GEF. 2013-0828 E. 3.6 Seite 11 von 19 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern