Gemäss „Wohnheim-Kreisschreiben“ wurde ein Platzzuschlag gewährt, wenn eine bestehende Trägerschaft ab 2007 neue Plätze eröffnet hatte (Ziff. 9.3.2 Abs. 11 sowie Ziff. 11). Ein Betreuungszuschlag wurde bei ausgewiesenem erhöhtem Betreuungsbedarf gewährt (Ziff. 12.). Platz- und Betreuungszuschläge dienen somit der Abgeltung von erhöhtem Aufwand, der den Institutionen durch die Schaffung neuer Plätze (bzw. des Ausbaus bestehender Plätze) oder durch erhöhten Betreuungsbedarf entstanden ist. Platz- und Betreuungszuschläge sind demnach als Betriebsbeiträge zu qualifizieren.