Gemäss Art. 106bis Abs. 2 aIVV konnte Institutionen ein Platzzuschlag oder ein Betreuungszuschlag gewährt werden. Der Platzzuschlag wurde für neue Plätze ausgerichtet, sofern deren Bedarf aufgrund der Bedarfsplanung nachgewiesen war. Der Betreuungszuschlag wurde an Institutionen ausgerichtet, die ihre Leistung zweckmässig und wirtschaftlich erbrachten und Invalide betreuten, deren Gesundheitszustand sich seit dem Jahr 2000 nachweislich so verändert hatte, dass diese eine erheblich intensivere Betreuung benötigten.