63 Abs. 2 SHG). In den Verträgen sind soweit möglich qualitativ und quantitativ überprüfbare Ziele festzulegen, die eine nachträgliche Kontrolle der Wirkung der Leistungsangebote ermöglichen (Art. 63 Abs. 4 SHG). 3.3 Die von den Leistungserbringern im Rahmen eines Leistungsvertrages oder Leistungsauftrages erbrachten Leistungen der institutionellen Sozialhilfe werden vom Kanton oder 10 Beschwerde vom 8. Januar 2018 11 Beschwerdevernehmlassung vom 7. Februar 2018 Seite 6 von 19 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern