Die Gewährung des beantragten Platzzuschlags entspreche auch Art. 75 Abs. 1 SHG, der die leistungsorientierte Festsetzung der Beiträge an die Leistungserbringer vorsehe. Da der Beschwerdeführer zusätzliche Leistungen habe erbringen müssen, habe er auch Anspruch auf zusätzliche Beiträge des Kantons. Ohne die Gewährung zusätzlicher Beiträge sähe er sich gezwungen, mindestens ein Betreuungsverhältnis kurzfristig aufzulösen. Für den Kanton würde daraus keine Einsparung resultieren, sondern im besten Fall ein Nullsummenspiel: Würde die betroffene Person durch eine andere Institution betreut, müsste der Kanton die vorliegend nicht akzeptierten Kosten dort mitfinanzieren.