2.4 In seiner Beschwerde vom 8. Januar 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, zum einen hätten zusätzliche Tage geleistet werden müssen, weil die Angehörigen der Bewohnerinnen und Bewohner zunehmend auf zusätzliche Begleitungstage angewiesen seien. Zum anderen verlange die Schwere der Behinderung der betroffenen Personen eine umfassende 1:1- Begleitung. Der dafür notwendige Personalaufwand sei zwingend. Diese Entwicklung sei seit dem letzten Jahr vorhersehbar. Die mit dem erhöhten Bedarf verbundenen Zusatzkosten könnten nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden. Die Gewährung des beantragten Platzzuschlags entspreche auch Art.