Die geltend gemachten Platzzuschläge begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Für das L.___ seien für sechs Bewohnerinnen seit 2015 ohne Erhöhung der Nettokosten 1840 Tage (von 2190 möglichen Tagen) budgetiert worden. Zunehmend könnten und wollten jedoch drei Bewohnerinnen die Wochenenden weniger oft bei ihren Familien verbringen. Im F.___ würden sich sechs der neun Bewohnerinnen und Bewohner an 365 Tagen in der Institution aufhalten. Zwei Bewohner und eine Bewohnerin, alle mit umfassendem Begleitungsbedarf, könnten ihre Familien noch mehr oder weniger regelmässig besuchen, die Tendenz sei aber abnehmend, und der Beschwerdeführer könne niemanden einfach vor die Türe stellen.