1.4 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand und Argumentation der Verfahrensbeteiligten 2.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die zusätzlich beantragten Aufenthaltstage zu genehmigen sind und die beantragten Platz- und/oder Betreuungszuschläge auszurichten sind.