II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2017. Diese Verfügung ist gemäss Art. 28 StBG4, Art. 10 SHG5 und Art. 44 HEV6 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG7 bei der GEF als in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG als Verfügungsadressat ohne weiteres zur Beschwerde befugt. 1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.